MAFIA-Strukturen in der Saar-JUSTIZ?

Ja
, sagt Roland Müller, Gesellschafter-Geschäftsführer der am 01.04.2005 in Insolvenz gegangenen M-Tronic GmbH Gersheim. „In fast allen Zivilprozessen wie auch strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wird sowohl der Insolvenzverwalter wie auch sein „Firmenübernehmer“, der zuvor Investor in meiner Firma gewesen ist, durch strafrechtliches Fehlverhalten der jeweiligen Justizorgane sowohl bei Gericht, wie auch bei der Staats- und sogar auch bei der Generalstaatsanwaltschaft geschützt“, sagt Müller unter Hinweis auf seine äußerst umfangreiche Sammlung von schriftlichen Beweisen. Die Vorwürfe Müllers reichen von versuchter Freiheitsberaubung, Verletzung von Privatgeheimnissen über Begünstigung und Strafvereitelung im Amt bis hin zu Rechtsbeugung. Alle Verfahren, in denen nach Müllers Angaben vorsätzlich falsch entschieden wurde, kreisen nach seinen Aussagen um die Insolvenz seiner Gesellschaft.

- So soll ein Richter am Landgericht eine Partei zu einem Gerichtstermin geladen haben, ihr dabei schriftlich gestattet haben, sich vertreten zu lassen, und als sie genau dies tat, wurde sie, obwohl dem Richter das original der Parteiladung vorgelegt wurde, in Abwesenheit zu einem Ordnungsgeld von 1000 € verurteilt und ihre Zwangsvorführung zur nächsten Verhandlung angeordnet!

- Eine Richterin am Landgericht soll nach Müllers Angaben seine Klage wegen Verletzung seiner Urheberrechte durch den „Firmenübernehmer“ mit dem Hinweis abgewiesen haben, er hätte keinen Beweis für seine eigenen Urheberrechte erbringen können. „Das wäre an sich nichts besonderes, hätte sie nicht gleichzeitig sämtliche von mir vorgelegten und beantragten Beweise wie z.B. von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebenes Gutachten, beantragte Gutachten, Zeugenaussagen, vorgelegte Softwareversionsvergleiche und Bedienungsanleitungen bewusst unterdrückt, nur damit sie meine Klage abweisen kann“, so Müller. Auch habe sie nach Müllers Angaben einfach die in einem BGH-Urteil bzgl. der Urheberschaft an Software enthaltene entscheidungserhebliche Schlussfolgerung des BGH bewusst weggelassen und durch gezieltes Hinzufügen von sinnumkehrenden Wörtern diese BGH-Entscheidung derart entstellt, dass sie nun zu dem von ihr gewünschten Ergebnis führte.
- Wegen des gleichen Vergehens, nämlich der gewerbsmäßigen Verletzung seiner eigenen Urheberrechte, stellte er auch Strafanzeige gegen den „Firmenübernehmer“, erzählt Müller. In diesem Verfahren ginge es bereits um einen Schaden von mehr als einer halben Million Euro, so Müller weiter. Aber der ermittelnde Staatsanwalt entfernte nach Erlass (des noch nicht rechtskräftigen Urteils 1. Instanz) einfach die in einem BGH-Urteil bzgl. der Urheberschaft an Software enthaltene Schlussfolgerung, fügte seine eigene Ansicht an die Stelle der BGH-Entscheidung ein und stellte unter Zuhilfenahme dieser eigenen (staatsanwaltschaftlichen Rechtsprechung!) das Ermittlungsverfahren ein, führt Müller weiter aus. Auch hätte sich der ermittelnde Staatsanwalt noch einen weiteren Grund als Einstellungsberechtigung hergenommen, der aber bereits 2 Jahre zuvor von der 8.Strrafkammer in genau diesem Ermittlungsverfahren als nichtig verworfen wurde. Somit war auch dieser angebliche Einstellungsgrund wider besseres Wissen erfolgt, so Müller.
- „Nach einer sehr ausführlichen Beschwerde an die Generalstaatsanwaltschaft, in der ich auf das rechtswidrige Verhalten des Dezernenten hingewiesen hatte, ging nur wenig später ein ablehnender Bescheid bei mir ein“, führt Müller verärgert aus. Zuerst wusste er nicht, mit welchen Gründen nun auch die Generalstaatsanwaltschaft die Einstellung dieses Verfahrens rechtfertigen wollte. „Dann aber musste ich erschreckt lesen, dass auch die Generalstaatsanwaltschaft nicht davor zurückschreckte, wissentlich falsche Behauptungen aufzustellen, nur um diesem Verfahren den Boden zu entziehen“. So führte gemäß Müllers Aussage der zuständige Oberstaatsanwalt Behauptungen ins Feld, die sich bereits durch zwei von der Staatsanwaltschaft selbst veranlasste Zeugenvernehmungen als unwahr widerlegen ließen. „Eines der Zeugenvernehmungsprotokolle war gar als letztes Dokument unmittelbar vor der Einstellungsverfügung in der Ermittlungsakte abgeheftet“, sagt Müller. „Das ist aber noch nicht alles“, führt Müller weiter aus, „denn dieses Ermittlungsverfahren richtete sich auch noch gegen andere Beschuldigte wegen anderer strafrechtlicher Vorwürfe. Diese anderen Strafanzeigen wurden von dem zuständigen Dezernenten selbst diesem Ermittlungsverfahren einverleibt. "Die entsprechenden Dokumente liegen mir vor", bestätigt Müller. Mit der Einstellung dieses Ermittlungsverfahrens wurden sogleich auch die Ermittlungen gegen die anderen Beschuldigten wegen anderer Delikte eingestellt, ohne dass hier jemals Ermittlungen stattgefunden hätten. Auch die Generalstaatsanwaltschaft, die jedenfalls angibt, die Sach- und Rechtslage geprüft zu haben, ist somit für die rechtswidrige(n) Verfahrenseinstellung(en) zuständig und verantwortlich“.

- Drei Richter des OLG sollen entgegen eines gesetzlichen Verbots, Informationen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Müllers in einer mündlichen Verhandlung und in einem Beschluss offenbart haben. Auch soll eine an das OLG gerichtete Gegenvorstellung, die weitere Informationen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Müllers enthielt, unmittelbar an den Gegner, den „Firmenübernehmer“ seiner Gesellschaft übermittelt worden sein.
- Der in dieser Sache ermittelnde Generalstaatsanwalt hätte wider besseres Wissen behauptet, dass aufgrund eines Abvermerks auf der zuvor genannten Gegenvorstellung ersichtlich sei, dass diese mehrfach bei Gericht eingereicht worden wäre, was eine Weiterleitung an den Gegner rechtlich unbedenklich mache, so Müller. Jedoch sein nach einer Akteneinsicht ein solcher Abvermerk auf der Gegenvorstellung in der Gerichtsakte nicht zu finden, was den Vorsatz der rechtswidrigen Handlungsweise der Generalstaatsanwaltschaft offenkundig mache, so Müller weiter.

- In einer Strafanzeige Müllers gegen den Insolvenzverwalter und eine Rechtspflegerin vom Insolvenzgericht wegen Betrugs wurde das Verfahren gegen den Insolvenzverwalter nach Angaben Müllers von der Staatsanwaltschaft aufgrund nachweisbar falscher Behauptungen eingestellt. In seiner Beschwerde an die Generalstaatsanwaltschaft habe er auf die Behauptungen wider besseres Wissen des ermittelnden Oberstaatsanwalts unter Beifügung weiterer Beweise hingewiesen, so Müller.
- Der daraufhin ermittelnde Oberstaatsanwalt von der Generalstaatsanwaltschaft stellte nach Müllers Angaben fest, dass er die Sach- und Rechtslage geprüft hätte und zu dem Ergebnis gelangt sei, dass er den Tatvorwurf der Untreue gegenüber der Masse nicht feststellen könne. Das ist auch kein Wunder, so Müller, habe er doch einen Betrug gegenüber den Bietinteressenten angezeigt, und gerade keine Untreue gegenüber der Masse! Das besonders prekäre an diesem Ermittlungsverfahren sei aber, dass die mitangezeigte Rechtspflegerin einfach sang- und klanglos aus dem Ermittlungscomputer der Staatsanwaltschaft verschwunden sei, ohne, dass es gegen sie jemals ein Ermittlungsverfahren gegeben hätte.“ Ihr Name ist dort nicht (mehr) zu finden“, fügte Müller hinzu und führte weiter aus: „Dies mag wohl an der Äußerung des Justizministeriums des Saarlandes liegen, das im Rahmen einer von mir eingereichten Petition über die Machenschaften beim Insolvenzgericht feststellte, dass keine dienstrechtlichen Vergehen genau dieser Rechtspflegerin festgestellt werden konnten, obgleich das Justizministerium von der Staatsanwaltschaft über anhängige Ermittlungsverfahren (so auch das Ermittlungsverfahren gegen diese Rechtspflegerin) zuvor informiert worden war. Wenn das Justizministerium als Aufsichtsbehörde der Staatsanwaltschaft bereits bevor die Ermittlungen abgeschlossen sind, feststellt, dass keine dienstaufsichtsrechtlichen Vergehen der Rechtspflegerin – und eine Straftat ist selbstverständlich auch ein dienstrechtliches Vergehen – festgestellt werden können, so können bei der Staatsanwaltschaft auch selbstverständlich keine Festgestellt werden. Der Name der Rechtspflegerin musste daher aus dem Ermittlungscomputer (der Zentraldatei) der Staatsanwaltschaft verschwinden, ohne dass gegen sie überhaupt Ermittlungen aufgenommen wurden“.

MAFIA-Stukturen in der Justiz beruhten darauf, dass sich eine Vielzahl von Justizbeamten einem gemeinschaftlichen (rechtswidrigen) Ziel unterordneten und falls notwendig, durch bewusst falsche Rechtsanwendung oder durch Berufen auf eine zuvor ergangene Fehlentscheidung dafür Sorge tragen, dass das gemeinschaftliche Ziel nicht gefährdet wird, so Müller. Dieses Ziel sei hier unverkennbar darin zusehen, so Müller weiter, das komme was wolle, der Rechtspflegerin vom Insolvenzgericht, dem Insolvenzverwalter selbst, sowie seinem „Firmenübernehmer“, der letztlich durch Vertragsbruch für die Insolvenz seines Unternehmens verantwortlich sei, kein Haar gekrümmt werde. Denn nach Aussagen Müllers hatte er bereits seit Jahren die Behörden, vor allem aber das Insolvenzgericht, über das nach seinen Angaben rechtswidrige und vor allem strafrechtlich relevante Verhalten des Insolvenzverwalters und seines „Firmenübernehmers“ in vielen detaillierten Schreiben unterrichtet. Über eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Rechtspflegerin sei selbst auch der Präsident des Amtsgerichts über die nach Aussagen Müllers unhaltbaren Zustände am Insolvenzgericht informiert gewesen. Auch das Justizministerium wurde, so Müller weiter, im Rahmen seiner Petition über die Zustände rund um die Insolvenz seiner Gesellschaft informiert. Alle Bemühungen Müllers um rechtliche Aufklärung seinen nach seinen Angaben bislang fruchtlos geblieben. Daher müsse er nur die Öffentlichkeit über die seiner Meinung nach unhaltbaren Zustände in der saarländischen Justiz informieren, um ggf. auf diesem Weg eine rechtliche Überprüfung der Sachverhakte zu erreichen.