Entscheidungen zur Verbrauchereigenschaft   
BGH Urteil vom 08.11.2005 XI_ZR_34/05    Das Verbraucherkreditgesetz findet auf die Mithaftungsübernahme des geschäftsführenden Allein- oder Mehrheitsgesellschafters einer GmbH Anwendung.   PDF-Download [105 KB]   
BGH Urteil vom 28.06.2000 VIII_ZR_240/99    Ist an einem Kreditvertrag (Finanzierungsleasingvertrag), nach dessen Inhalt der Kredit (das Leasingobjekt) für eine gewerbliche Tätigkeit einer GmbH bestimmt ist, als Kreditnehmer (Leasingnehmer) neben der GmbH deren Gesellschafter/Geschäftsführer beteiligt, so ist letzterer Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 VerbrKrG.

Ist bei einem Finanzierungsleasingvertrag einer von mehreren Leasingnehmern Verbraucher, so hängt die Wirksamkeit einer Kündigung des Leasinggebers wegen Zahlungsverzugs insgesamt davon ab, daß gegenüber diesem Leasingnehmer die Kündigungsvoraussetzungen des § 12 VerbrKrG erfüllt sind.   
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BGH Urteil vom 23.10.2001 XI_ZR_63/01    Auf einen Kreditvertrag einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, zu der sich mehrere natürliche Personen zusammengeschlossen haben, kann das Verbraucherkreditgesetz anwendbar sein.

Die Verwaltung eigenen Vermögens durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist unabhängig von der Höhe der verwalteten Werte grundsätzlich keine gewerbliche Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 1 VerbrKrG;
etwas anderes kann sich aus dem Umfang der mit der Vermögensverwaltung verbundenen Geschäfte ergeben.   
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BGH Urteil vom 12.11.1996 XI_ZR_202/95   Das Verbraucherkreditgesetz ist auf den Schuldbeitritt zu einem Kreditvertrag entsprechend anwendbar.

Ist der Schuldbeitritt zu einem Kreditvertrag in entsprechender Anwendung des § 6 I VerbrKrG nichtig, so tritt eine Heilung nach § 6 II 1 VerbrKrG nicht dadurch ein, daß der Kreditnehmer das Darlehen empfängt oder den Kredit in Anspruch nimmt.

Eine Heilung nach § 6 II 1 VerbrKrG findet auch dann nicht statt, wenn der Beitretende aus der Auszahlung des Darlehens an den Kreditnehmer mittelbar Vorteile erlangt.    
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BGH Urteil vom 27.06.2000 XI_ZR_322/98   Der Schuldbeitritt eines Verbrauchers zu einem Kreditvertrag erfüllt nur dann das Schriftformerfordernis, wenn der Beitretende vor Begründung der Mithaftung über alle Kreditkonditionen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG informiert wird.   PDF-Download [47 KB]