BGH Urteil vom 19.07.2001 IX_ZR_411/00
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Ist in der über den Hauptvertrag aufgenommenen Urkunde die Bestimmung über die Eigenhaftung des Vertreters räumlich in den Text des Hauptvertrages integriert, fehlt es grundsätzlich an der gesetzlich geforderten gesonderten Erklärung.
Die fehlende räumliche Trennung ist nicht deshalb unschädlich, weil innerhalb der die Eigenhaftung des Vertreters betreffenden Formularbestimmung dessen Name handschriftlich eingesetzt ist und er eine auf die Mithaftung bezogene gesonderte Widerrufsbelehrung unterzeichnet hat.
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