Richterin Hugo

Dieser Artikel berichtet über das Verhalten von Frau Hugo, einer Richterin des Saarbrücker Landgerichts während des Zivilprozesses mit dem Aktenzeichen: 12 O 66/07


Frau Richterin Hugo führte den oben genannten Prozess, in dem es um den Nachweis meiner Urheberrechte an dem Computerprogramm des von mir entwickelten Stoßdämpferprüfgerätes ging, als Einzelrichterin.
Zum Durchdringen meiner Klage war der Nachweis ausreichend, dass mir eigenständige Urheberrechte durch meine eigene Bearbeitung des ursprünglichen Computerprogramms zustehen.
Diesbezüglich wurden von mir zum Nachweis meiner Urheberschaft z.B. mehrere Zeugen benannt, Dateivergleiche der Originalsoftware unterschiedlicher Versionen als farblich markierter Dateidirektvergleich vorgelegt, so dass auch Richterin Hugo ohne fremde (sachverständige) Hilfe dem Umfang der Unterschiede zwischen den einzelnen Versionen problemlos erkennen konnte, ein von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten zu den Akten gereicht, ein weiteres Sachverständigengutachten und die Beiziehung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte beantragt.
In dem meine Klage abweisenden Urteil führt Richterin Hugo dann an einer Stelle im Hinblick auf meine eigenständigen Urheberrechte aus der Bearbeitung des Computerprogramms aus: „Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass nicht ersichtlich ist inwieweit eine konkrete Abgrenzbarkeit einzelner Entwicklungsteile bestehen könnte, die zu einem bestimmten – nicht gesamtschuldnerischen – Ersatzanspruch führen könnte.“
Wenn für Richterin Hugo "nicht ersichtlich" ist, inwieweit eine konkrete Abgrenzbarkeit einzelner Entwicklungsschritte bestehen könnte, so liegt dies wohl daran, dass sie ihr vorliegende Zeugenaussagen und ihr vorliegende Originaldateivergleiche bei ihrer Entscheidungsfindung bewusst missachtet, einen weiteren beweiserheblichen Zeugen trotz im Protokoll der letzen mündlichen Verhandlung vermerkter Rüge nicht gehört und auch das explizit beantragte Sachverständigengutachten zum Nachweis meiner Urheberschaft nicht eingeholt hat.
Wenn man sämtliche Nachweise für meine Urheberschaft unterdrückt, dann kann man sicherlich auch behaupten, „dass nicht ersichtlich ist, inwieweit eine konkrete Abgrenzbarkeit einzelner Entwicklungsschritte bestehen könnte“.

Wie beurteilen Sie nun das Verhalten von Richterin Hugo?


Ist ihr Verhalten

rechtskonform
kompetenzlos
kriminell





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