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Herr Richter Kaiser lud die Beklagte in diesem Prozess durch eine schriftliche, amtlich beglaubigte Ladung zu einem Verhandlungstermin. Darin enthalten war eine Belehrung (LZ 87-I), in der stand, dass bei unentschuldigtem Ausbleiben ein Ordnungsgeld von bis zu 1.000.-- Euro gegen sie festgesetzt werden kann. Ferner hieß es darin, dass dies nicht gilt, wenn sie zu diesem Termin einen bevollmächtigten Vertreter entsendet. |
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Genau dies tat die Beklagte und entsandte mich als mit schriftlicher Vollmacht ausgestattetem Vertreter, so wie ihr dies durch die von Herrn Richter Kaiser verfügte und amtlich beglaubigte Ladung erlaubt war. |
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Aber im Prozesstermin kam die große "Überraschung". So wurde die Beklagte in Abwesenheit von Herrn Richter Kaiser durch Beschluss mit einem Ordnungsgeld von 1.000.-- Euro (der maximal möglichen Summe!) belegt und zusätzlich noch ihre Zwangsvorführung für die nächste Sitzung angeordnet, obwohl ihm zuvor das Original der Terminsladung der Beklagten mit dem vorgenannten Inhalt nebst Vollmacht vorgelegt wurde. |
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Was hat die Bekalgte falsch gemacht? Sie tat doch genau das, was ihr von Herrn Richter Kaiser durch ein amtlich beglaubigtes Dokument schriftlich gestattet worden war! |
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