Urheberrecht


Entscheidungen zum Urheberrecht 

BGH Urteil vom 3.03.2004 2_StR_109/03  Die Strafbarkeit der Verletzung inländischer Tonträgerherstellerrechte durch CD-Pressungen im Inland für einen Auftraggeber im Ausland und für den Export der CDs dorthin richtet sich wegen des im Urheberrecht geltenden Territorialitäts- und Schutzlandsprinzips ausschließlich nach deutschem Urheberrecht.

Der strafrechtliche Schutz der §§ 106 ff. UrhG knüpft an den zivilrechtlichen Urheber- und Leistungsschutz an (Urheberrechtsakzessorietät). Abweichend von § 7 StGB sind daher nur im Inland begangene Verletzungshandlungen strafrechtlich relevant.

Der Versand von unberechtigt hergestellten Tonträgern ins Ausland ist urheberrechtsverletzendes Inverkehrbringen im Inland.  
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BGH Urteil vom 3.03.2005 I_ZR_111/02  Bei komplexen Computerprogrammen spricht eine tatsächliche Vermutung für eine hinreichende Individualität der Programmgestaltung. In derartigen Fällen ist es Sache des Beklagten darzutun, daß das fragliche Programm nur eine gänzlich banale Programmierleistung ist oder lediglich das Programmschaffen eines anderen Programmierers übernimmt.

Ist Gegenstand eines Vertrages allein die Übertragung einzelner Nutzungsrechte, ist § 34 Abs. 3 UrhG nicht anwendbar, auch wenn es sich bei den zu übertragenden Nutzungsrechten um den wesentlichen Vermögenswert des veräußernden Unternehmens handelt. Die Verweigerung der Zustimmung kann in einem solchen Fall aber Treu und Glauben widersprechen (§ 34 Abs. 1 Satz 2 UrhG).

Sind an der Schaffung eines Werkes verschiedene Urheber beteiligt, ist bei einer zeitlichen Staffelung der Beiträge eine Miturheberschaft zwar nicht ausgeschlossen; sie setzt jedoch voraus, daß jeder Beteiligte seinen (schöpferischen) Beitrag in Unterordnung unter die gemeinsame Gesamtidee erbracht hat.  
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BGH Urteil vom 14.07.1993 I_ZR_47/91  Zur Frage der Urheberrechtsschutzfähigkeit eines Buchhaltungsprogramms.

Die Angabe der Initialen eines Namens in der Kopfleiste der Bildschirmmaske eines Computerprogramms reicht in der Regel aus, um die Urheberschaftsvermutung nach § 10 UrhG zu begründen.

Die Miturheberschaft nach § 8 UrhG setzt auch bei einem Computerprogramm ein gemeinsames Schaffen der Beteiligten voraus, bei dem jeder einen schöpferischen Beitrag zum einheitlichen Schöpfungsprozeß der Werkvollendung leistet.  
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